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1. Pflichten des Vermieters
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1.Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs
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Das Fahrzeug wird dem Mieter in gutem Zustand
und ohne äußerlich erkennbare
technische
Mängel übergeben. Irgendwelche
Beanstandungen
muß der Mieter unmittelbar
nach der Übergabe
gegenüber dem Vermieter
geltend machen.
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2.Versicherungen
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Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden
Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahr-
zeugversicherung (AKB)
wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung:
Deckungssumme unbegrenzt
Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schäden
im Falle von Brand, Explosion, Entwendung
und Elementarereignissen, sowie Glas- und
Wildschäden ( mit der in § 13IX AKB vorgeschriebenen
Selbstbeteiligung)
Nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung:
Haftungsbeschränkung: Die
Haftung ist bei
entsprechender Vereinbarung
beschränkt auf
den Betrag der ausgewiesenen
Selbstbeteiligung.
Die Haftungsbeschränkung
befreit nicht von
der Schadenersatzpflicht
bei grob fahrlässigem
oder vorsätzlichem Verstoß
gegen Mietbedingungen,
gesetzliche Vorschriften
oder Versicherungsbedingungen.
Schadennebenkosten:
Die Ersatzpflicht des Mieters
für dem Vermieter
entstehende Schäden gem.
Nr.IV dieser Mietbedingungen
ist bei entsprechender
Vereinbarung ausgeschlossen.
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3.Wartung
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Die Wartung des Fahrzeuges wird vom Vermieter
durchgeführt. Sollte während
der Mietzeit
eine Wartung des Fahrzeuges
nach Herstellervorschrift
fällig werden, erstattet
der Vermieter die
nachgewiesenen Kosten der
Wartung in einer
authorisierten Werkstatt.
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4.Reparatur
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Wird während der Mietzeit eine Reparatur
notwendig, um den Betrieb
oder die Verkehrs-
sicherheit des Fahrzeuges
zu gewährleisten,
darf der Mieter eine Vertragswerkstatt
bis
zum Kostenbetrag von DM
100,-- ohne weiteres,
wegen größerer Reparaturen
hingegen nur mit
Einwilligung des Vermieters
beauftragen.
Die Reparaturkosten trägt
der Vermieter,
soweit der Mieter nicht
nach Nr.II.5. dieser
Bestimmungen haftet.
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5.Haftung
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Der Vermieter haftet für Schäden jeglicher
Art, welche der Mieter
oder ein Dritter im
Zusammenhang mit der Anmietung
oder Benutzung
des Mietfahrzeuges erleidet
nur, wenn der
Schaden grob fahrlässig
oder vorsätzlich
vom Vermieter verursacht
wurde oder eine
Haftung gemäß § 7 StVG(Halterhaftung)des
Vermieters gegeben ist.
Im Übrigen haftet
der Vermieter nicht. Der
Vermieter ist von
jeder Haftung für Schäden
oder Verluste an
Gegenständen, die vom Mieter
oder jemand
anderem vor oder während
der Mietdauer oder
nach Rückgabe des Fahrzeuges
an den Vermieter
in dem Fahrzeug befördert,
aufbewahrt oder
zurückgelassen worden sind,
sowie für Schäden,
die aus verspäteter oder
unterlassener Zustellung
/ Rückgabe des Fahrzeuges
entstehen, durch
den Mieter entbunden.Der
Mieter wird den
Vermieter von allen Ansprüchen
und Kosten
freistellen, die in diesem
Zusammenhang gegen
den Vermieter geltend gemacht
werden. Im
Rahmen der Verwahrung von
der Rückgabe des
Fahrzeuges zurückgelassener
Gegenstände des
Mieters oder Dritter haftet
der Vermieter
nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
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6.Reservierung
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Reservierungen von Fahrzeugen, mündlich oder
fernmündlich sind verbindlich.
Sollte das
reservierte Fahrzeug nach
Ablauf von 2 Stunden,
nach vereinbartem Termin
nicht abgeholt werden,
hat der Vermieter das Recht
anderweitig über
das Fahrzeug zu verfügen.Kann
der Vermieter
das Fahrzeug nicht anderweitig
vermieten,
hat er das Recht, die Tagesgrundgebühr(en)
sowie eine Bearbeitungs-
bzw. Bereitstellungsgebühr
dem Mieter in Rechnung
zu stellen. Ist das
vorbestellte Fahrzeug ohne
Verschulden des
Vermieters nicht einsatzbereit,
so entfallen
seine Vertragspflichten.
Ein Schadensersatzanspruch
gegen den Vermieter kann
nicht geltend gemacht
werden.
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II.Pflichten des Mieters
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1.Zahlungspflichten
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Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung
bzw. nach der diesem Vertrag
beigefügten
Preisliste des Vermieters.
Versagt der Wegstreckenzähler,
ist der Mieter verpflichtet,
das Fahrzeug
unverzüglich auf direktem
Wege in eine geeignete
Werkstätte zu bringen und
die Weisung des
Vermieters einzuholen.Bei
Nichtbeachtung
dieser Bestimmung errechnet
sich der Kilometerpreis
nach einer Entfernung von
250 km pro Tag.
Dem Mieter steht der Nachweis
offen, daß
der Schaden des Vermieters
wesentlich geringer
oder überhaupt nicht entstanden
ist bzw.
eine geringere Wegstrecke
gefahren wurde.Dem
Vermieter steht das Recht
zu, weitere gefahrene
Kilometer nach Preisliste
abzurechnen, wenn
der Mieter ohne seine Zustimmung
oder entgegen
seiner Weisung gehandelt
hat und wenn er
nachweist, daß der Mieter
eine größere Wegstrecke
gefahren ist.Alle Beträge
für Treibstoff
gehen zu Lasten des Mieters.Eine
etwa hinterlegte
Sicherheit wir nach ordnungsgemäßer
Rückgabe
des Fahrzeuges zurückerstattet
bzw. mit dem
zu zahlenden Mietpreis
verrechnet.
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2. Benutzung des Fahrzeuges
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Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug
sorgfältig zu behandeln
und alle für die
Benutzung maßgeblichenVorschriften
und technische
Regeln zu beachten, insbesondere
die Wartungsfristen
einzuhalten und das Fahrzeug
ordnungsgemäß
zu verschließen.Hierzu
gehört die ständige
Überwachung der Verkehrssicherheit,
die tägliche
Kontrolle des Öl- und Wasserstandes
, der
Reifen und der elektrischen
Anlage.Bei Einsatz
eines gemieteten LKW im
gewerblichen Güternah-
und Fernvekehr sind die
Vorschriften des
Güterkraftverkehrsgesetzes
zu beachten. Für
Verstöße gegen das GüKG
haftet allein der
Mieter.Das Fahrzeug darf
insbesondere nicht
genutzt werden
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a) |
zur entgeltlichen Personen - oder Transportbeförderung,
ausgenommen bei LKW?s oder
Kleintransportern
im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften;
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b) |
Zum Abschleppen von anderen Fahrzeugen, Anhängern
oder sonstigen Gegenständen;
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c) |
in Rennen, zu Wett- oder Testfahrten oder
sonstigen sportlichen Veranstaltungen;
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d) |
zu Fahrten, bei denen der Mieter oder Fahrer
unter Einfluß von Alkohol,
Rauschgift der
Medikamenten, welche die
Fahrtüchtigkeit
beeinflussen, steht; e)zu
sonstigen rechtswidrigen
Zwecken, auch soweit sie
nur nach dem Recht
des Tatortes verboten sind;
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f) |
durch dritte Personen, es sei denn, daß solche
Personen im voraus bekannt
und durch Eintragung
im Mietvertrag vom Vermieter
anerkannt worden
sind, oder daß es sich
um Arbeitnehmer oder
sonstige Firmenangehörige
des Mieters handelt,
die seit mehr als einem
Jahr im Besitz eines
gültigen Führerscheines
sind.
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g) |
Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind
nur mit Zustimmung des
Vermieters zulässig.
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3. Unfälle
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Bei jedem Verkehrsunfall ist die Polizei
zu unterrichten. Bei nicht
unerheblichen
Schäden am Mietfahrzeug
und bei Personenschäden
ist die Polizei hinzuzuziehen.Der
Vermieter
ist unver- züglich, spätestens
bis um 09:00
Uhr des nächsten Werktages
zu unterrichten.
Der im Fahrzeug befindliche
Unfallbericht
ist sorgfältig und vollständig
auszufüllen
und dem Vermieter umgehend
zuzuleiten. Der
Mieter verpflichtet sich,
bei Ermittlungen
des Vermieters oder bei
gerichtlichen Verfahren
mit dem Vermieter und dessen
Haftpflicht-
versicherung zusmmenzuarbeiten.
Gegnerische
Ansprüche dürfen nicht
anerkannt werden.
Brand- oder Entwendungsschäden
sind vom Mieter
dem Vermieter sowie der
zuständigen Polizeibehörde
anzuzeigen.
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4.Fahrzeugrückgabe
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Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben
Zustand zurückzugeben,
wie er es übernommen
hat.Er ist verpflichtet,
das Fahrzeug bei
Ablauf der Mietzeit am
vereinbarten Ort zurückzugeben.Die
Rückgabe kann nur während
der Geschäftszeiten
des Vermieters geschehen
Gibt der Mieter
das Fahrzeug außerhalb
der Geschäftszeiten
zurück, indem er das Fahrzeug
auf dem Platz
des Vermieters abstellt,
haftet er für Schäden
am Fahrzeug, soweit er
nicht nachweisen kann,
daß der Schaden schon bei
Anmietung des Fahrzeuges
vorhanden war.Wird der
Rückgabezeitpunkt
um mehr als 1 Stunde überschritten,
ist der
mieter unbe- schadet einer
weiteren Haftung
gemäß Nr.II.5. dieser Bedingung
verpflichtet,
eine weitere Tegesmiete
gemäß der jeweils
gültigen Preisliste zu
bezahlen. Dem Mieter
bleibt der Nachweis offen,
daß dem Vermieter
kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden
entstanden ist.Der Vermieter
behält sich
das Recht vor, das Fahrzeug
jederzeit auf
Kosten des Mieters wieder
in seinen Besitz
zu nehmen, wenn es nicht
in Übereinstimmung
mit dem Mietvertrag benutzt
wurde.
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5. Haftung
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Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln,
wenn er das Fahrzeug beschädigt
oder eine
sonstige Vertragsverletzung
begeht.Die Haftung
des Mieters erstreckt sich
auch auf folgende
Schadennebenkosten:
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a) |
Sachverständigenkosten
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b) |
Abschleppkosten
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c) |
Wertminderung
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d) |
Mietausfallkosten
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Wird das Fahrezug durch Brand, Explosion,
Entwendung oder Wild beschädigt,
beschränkt
sich die Haftung des Mieters
hinsichtlich
des Fahrzeuges auf den
Selbstbehalt im Rahmen
der AKB, sofern er die
Beschädigung nicht
aus grobem Verschulden
herbeigeführt oder
gegen die Anzeigepflicht
gemäß Nr.II. 3.
verstoßen hat.Soweit der
Mieter die Haftung
aus Unfällen für Schäden
des Vermieters sowie
die oben aufgeführten Schadennebenkosten
ausgeschlossen hat, haftet
er für Schäden
am Fahrzeug und für die
Schadennebenkosten
nur, wenn er den Schaden
durch grobes Verschulden
herbeigeführt hat, er Unfallflucht
begangen
hat oder der Schaden bei
alkohol-, drogen-
oder medikamentenbedingter
Fahruntüchtigkeit
entstanden ist. Der Mieter
haftet ferner
voll, wenn er gegen seine
Obliegenheiten
gemäß Nr. II.2a-f oder
Nr. II. 3. verstoßen
hat, es sei denn, die Verletzung
beruht weder
auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkleit.
Bei der Anmietung eines
LKw oder Transporters
haftet der Mieter für alle
durch das Ladegut
entstehenden Schäden auch
bei Haftungsbeschränkung.Bei
den Mietausfallkosten haftet
der Mieter bis
zur vollen Höhe einer Tagesmiete
je Tag,
an dem das beschädigte
Fahrzeug des Vermieters
nicht zur Vermietung zur
Verfügung steht.
Dem Mieter bleibt der Nachweis
offen, daß
dem Vermieter kein oder
ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
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III Datenschutzklausel
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Der Mieter ist damit einverstanden, daß seine
persönlichen Daten vom
Vermieter EDV-mäßig
erfaßt und verarbeitet
werden, und daß sie
über den zentralen Warnring
an Dritte weitergege-
ben werden, wenn
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a) |
die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig
sind;
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b) |
das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von
24 Stunden der gegebenenfalls
verlängerten
Mietzeit zurückgegeben
wird;
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c) |
vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst
oder Wechsel portestiert
werden.
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IV Gerichtsstand
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Gerichtsstand ist Nürnberg, soweit der Mieter
im HR eingetragener Kaufmann
ist, sich im
Ausland aufhält oder unbekannten
Aufenthaltes
ist.
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V Salvatorische Klausel
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Falls einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen
unwirksam sein oder werden
sollten, wird
die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen
dadurch nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung
ist durch ein gültige zu
ersetzen,, die dem
angestrebten Ziel möglichst
nahe kommt.
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