Forster Autovermietung GmbH,
Geschäftsführer, Horst Forster,
Amtsgericht Nürnberg, HRB 18987
Ust-ID Nr.: DE 241/126/70625

FORSTER-AUTOVERLEIH MIETBEDINGUNGEN
1. Pflichten des Vermieters
   1.Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs
Das Fahrzeug wird dem Mieter in gutem Zustand und ohne äußerlich erkennbare technische Mängel übergeben. Irgendwelche Beanstandungen muß der Mieter unmittelbar nach der Übergabe gegenüber dem Vermieter geltend machen.

2.Versicherungen
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr- zeugversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: Deckungssumme unbegrenzt
Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen, sowie Glas- und Wildschäden ( mit der in § 13IX AKB vorgeschriebenen Selbstbeteiligung)

Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung:

Haftungsbeschränkung: Die Haftung ist bei entsprechender Vereinbarung beschränkt auf den Betrag der ausgewiesenen Selbstbeteiligung. Die Haftungsbeschränkung befreit nicht von der Schadenersatzpflicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß gegen Mietbedingungen, gesetzliche Vorschriften oder Versicherungsbedingungen.

Schadennebenkosten:
Die Ersatzpflicht des Mieters für dem Vermieter entstehende Schäden gem. Nr.IV dieser Mietbedingungen ist bei entsprechender Vereinbarung ausgeschlossen.

3.Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges wird vom Vermieter durchgeführt. Sollte während der Mietzeit eine Wartung des Fahrzeuges nach Herstellervorschrift fällig werden, erstattet der Vermieter die nachgewiesenen Kosten der Wartung in einer authorisierten Werkstatt.

4.Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrs- sicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von DM 100,-- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr.II.5. dieser Bestimmungen haftet.

5.Haftung
Der Vermieter haftet für Schäden jeglicher Art, welche der Mieter oder ein Dritter im Zusammenhang mit der Anmietung oder Benutzung des Mietfahrzeuges erleidet nur, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich vom Vermieter verursacht wurde oder eine Haftung gemäß § 7 StVG(Halterhaftung)des Vermieters gegeben ist. Im Übrigen haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter ist von jeder Haftung für Schäden oder Verluste an Gegenständen, die vom Mieter oder jemand anderem vor oder während der Mietdauer oder nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind, sowie für Schäden, die aus verspäteter oder unterlassener Zustellung / Rückgabe des Fahrzeuges entstehen, durch den Mieter entbunden.Der Mieter wird den Vermieter von allen Ansprüchen und Kosten freistellen, die in diesem Zusammenhang gegen den Vermieter geltend gemacht werden. Im Rahmen der Verwahrung von der Rückgabe des Fahrzeuges zurückgelassener Gegenstände des Mieters oder Dritter haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6.Reservierung
Reservierungen von Fahrzeugen, mündlich oder fernmündlich sind verbindlich. Sollte das reservierte Fahrzeug nach Ablauf von 2 Stunden, nach vereinbartem Termin nicht abgeholt werden, hat der Vermieter das Recht anderweitig über das Fahrzeug zu verfügen.Kann der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten, hat er das Recht, die Tagesgrundgebühr(en) sowie eine Bearbeitungs- bzw. Bereitstellungsgebühr dem Mieter in Rechnung zu stellen. Ist das vorbestellte Fahrzeug ohne Verschulden des Vermieters nicht einsatzbereit, so entfallen seine Vertragspflichten. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter kann nicht geltend gemacht werden.


II.Pflichten des Mieters
1.Zahlungspflichten
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung bzw. nach der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Wege in eine geeignete Werkstätte zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen.Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 250 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, daß der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist bzw. eine geringere Wegstrecke gefahren wurde.Dem Vermieter steht das Recht zu, weitere gefahrene Kilometer nach Preisliste abzurechnen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat und wenn er nachweist, daß der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist.Alle Beträge für Treibstoff gehen zu Lasten des Mieters.Eine etwa hinterlegte Sicherheit wir nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges zurückerstattet bzw. mit dem zu zahlenden Mietpreis verrechnet.

2. Benutzung des Fahrzeuges
Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichenVorschriften und technische Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten und das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.Hierzu gehört die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die tägliche Kontrolle des Öl- und Wasserstandes , der Reifen und der elektrischen Anlage.Bei Einsatz eines gemieteten LKW im gewerblichen Güternah- und Fernvekehr sind die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes zu beachten. Für Verstöße gegen das GüKG haftet allein der Mieter.Das Fahrzeug darf insbesondere nicht genutzt werden

a) zur entgeltlichen Personen - oder Transportbeförderung, ausgenommen bei LKW?s oder Kleintransportern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften;
b) Zum Abschleppen von anderen Fahrzeugen, Anhängern oder sonstigen Gegenständen;
c) in Rennen, zu Wett- oder Testfahrten oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen;
d) zu Fahrten, bei denen der Mieter oder Fahrer unter Einfluß von Alkohol, Rauschgift der Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit beeinflussen, steht; e)zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatortes verboten sind;
f) durch dritte Personen, es sei denn, daß solche Personen im voraus bekannt und durch Eintragung im Mietvertrag vom Vermieter anerkannt worden sind, oder daß es sich um Arbeitnehmer oder sonstige Firmenangehörige des Mieters handelt, die seit mehr als einem Jahr im Besitz eines gültigen Führerscheines sind.
g) Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
3. Unfälle
Bei jedem Verkehrsunfall ist die Polizei zu unterrichten. Bei nicht unerheblichen Schäden am Mietfahrzeug und bei Personenschäden ist die Polizei hinzuzuziehen.Der Vermieter ist unver- züglich, spätestens bis um 09:00 Uhr des nächsten Werktages zu unterrichten. Der im Fahrzeug befindliche Unfallbericht ist sorgfältig und vollständig auszufüllen und dem Vermieter umgehend zuzuleiten. Der Mieter verpflichtet sich, bei Ermittlungen des Vermieters oder bei gerichtlichen Verfahren mit dem Vermieter und dessen Haftpflicht- versicherung zusmmenzuarbeiten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.

4.Fahrzeugrückgabe
Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat.Er ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort zurückzugeben.Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen Gibt der Mieter das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten zurück, indem er das Fahrzeug auf dem Platz des Vermieters abstellt, haftet er für Schäden am Fahrzeug, soweit er nicht nachweisen kann, daß der Schaden schon bei Anmietung des Fahrzeuges vorhanden war.Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten, ist der mieter unbe- schadet einer weiteren Haftung gemäß Nr.II.5. dieser Bedingung verpflichtet, eine weitere Tegesmiete gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu bezahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu nehmen, wenn es nicht in Übereinstimmung mit dem Mietvertrag benutzt wurde.

5. Haftung
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht.Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf folgende Schadennebenkosten:

a) Sachverständigenkosten
b) Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfallkosten
Wird das Fahrezug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß Nr.II. 3. verstoßen hat.Soweit der Mieter die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters sowie die oben aufgeführten Schadennebenkosten ausgeschlossen hat, haftet er für Schäden am Fahrzeug und für die Schadennebenkosten nur, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden bei alkohol-, drogen- oder medikamentenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen seine Obliegenheiten gemäß Nr. II.2a-f oder Nr. II. 3. verstoßen hat, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkleit. Bei der Anmietung eines LKw oder Transporters haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden auch bei Haftungsbeschränkung.Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur vollen Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

III Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, daß seine persönlichen Daten vom Vermieter EDV-mäßig erfaßt und verarbeitet werden, und daß sie über den zentralen Warnring an Dritte weitergege- ben werden, wenn

a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind;
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird;
c) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel portestiert werden.

IV Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Nürnberg, soweit der Mieter im HR eingetragener Kaufmann ist, sich im Ausland aufhält oder unbekannten Aufenthaltes ist.

V Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch ein gültige zu ersetzen,, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.